Leistungen
Vorsorgeleistungen
– Gesundheits-Check der gesetzlichen Krankenkassen ab vollendetem 35. Lebensjahr alle 3 Jahre
– Männerkrebsvorsorge ab dem vollendeten 45. Lebensjahr jährlich
– J1 (Jugendvorsorgeuntersuchung) zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr
– Untersuchung Jugendlicher nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JuSchu)
– PSA (zur Männerkrebsvorsorge), Immunstatus, Vitamine oder andere individuell erweiterte Laboranalyse als Privatleistungen
– Schutzimpfungen aller Art
Herz, Kreislauf und Lunge
– Langzeitblutdruckmessung über 24h
– Langzeit-EKG-Aufzeichnung über 24h
– Ruhe-EKG
– Belastungs-EKG
– Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie)
Sonographie (=Ultraschall)
– Bauchorgane und ableitende Harnwege
– Schilddrüse und Halsweichteile
– Lymphknoten
– Lunge und Rippfell
– Gefäßcheck
– Krebsvorsorge und-Nachsorge
– Beispiele ->
Disease Management Programme – DMP:
– Programme der Kassen zur Betreuung chronisch Kranker
– Diabetes mellitus Typ II
– KHK (Koronare Herzkrankheit)
– Asthma / COPD
Führerscheine, Sporttauglichkeit, Gutachten:
– Tauchertauglichkeit
– Sportuntersuchungen
– LKW- und Bootsführerschein-Untersuchungen
– Gutachten für Versicherungen, Behörden und private Zwecke
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Dr. Gaber-Paul)
Seit Februar 2018 habe ich die Zusatzbezeichnung „fachgebundene Psychotherapie“ und biete seitdem an ca. 7 Stunden pro Woche tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie an.
Die Behandlungsverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie basieren auf der Vorstellung, dass unbewusste Konflikte, die in einer frühkindlichen Lebenssituation des Patienten begründet sind, später Einfluss auf das Erleben und Verhalten nehmen und zu krankheitswertigen Symptomen führen. Unter anderem ist es Ziel der Therapie, in der Übertragungssituation der Arzt-Patient-Beziehung diese Konflikte und daraus entstandene störende Verhaltensweisen zu erkennen und sich bewusst zu machen. So kann eine veränderte Sicht- und Herangehensweise zur Besserung des Selbstwertgefühls und der Symptome beitragen.
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gilt als sogenanntes Richtlinienverfahren und wird von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Dabei ist die Durchführung zweier Kurzzeittherapien zu je 12 Sitzungen ohne Gutachterverfahren möglich. Wird eine weiter führende Langzeittherapie notwendig, muss das ausführliche Gutachterverfahren mit Antrag, Bericht für den Gutachter und Vorabgenehmigung durchlaufen werden. Grundsätzlich sind pro Krankheitsfall maximal 100 Sitzungen möglich, die jeweils 50 Minuten dauern und meist in wöchentlichen Abständen absolviert werden.
Patient und Therapeut sitzen sich dabei normalerweise gegenüber. Das berühmte Freud-Sofa gibt es hier also nicht.
Gemäß den Anforderungen der KV biete ich grundsätzlich zwei Termine à 50 min. pro Woche für die sogenannte psychotherapeutische Sprechstunde an. Hier soll eine Diagnose gestellt und die Notwendigkeit einer weiter führenden psychotherapeutischen Behandlung geprüft werden. Die psychotherapeutische Sprechstunde führt aber NICHT regelhaft zur Aufnahme einer Therapie in meiner Praxis, da ich aufgrund meiner uneingeschränkten Hausarzttätigkeit nur begrenzte Kapazitäten für Psychotherapiesitzungen habe.
Melden Sie sich bei Interesse gern unter unserer Praxisnummer: 07152-926000
Dr. med. Annette Gaber-Paul
Palliativmedizin
Versorgungsstrukturen
Versorgungsstrukturen in der Palliativmedizin –
Unterschiede zwischen allgemeiner (AAPV), spezieller (SAPV) ambulanter Palliativversorgung und Hospiz
Inspiriert durch die Hospizbewegung hat sich pflegerisches und ärztliches Denken gewandelt. Das Verständnis vom Selbstbestimmungswunsch und -recht der Patienten hat sich geschärft. Der informierte Patient soll mitbestimmen. Patientenverfügungen und Vollmachten regeln Therapie-Entscheidungen am Lebensende. Palliative Therapiemöglichkeiten finden zunehmende Akzeptanz, werden eingefordert, Erfahrungsschätze wurden erweitert.
Ein zunehmender Bedarf an spezialisierter professioneller nicht mehr ehrenamtlich leistbarer palliativmedizinischer Versorgung ist entstanden, der auch von der Politik Anerkennung fand: Patienten haben seit 2007 einen Rechtsanspruch auf SAPV.
In diesem Zug kam es zu einer notwendigen Differenzierung zwischen allgemeiner ambulanter Palliativversorgung AAPV und spezieller ambulanter Palliativversorgung SAPV im pflegerischen und ärztlichen Bereich.
Professionelle Leistungserbringer der SAPV setzen sich verbindlich aus einem Team von speziell weitergebildeten Palliativpflegekräften und Palliativärzten zusammen. Das Team muß einen 24Stunden/7Tage- Bereitschaftsdienst u.a. gewähren. Für den Kreis Böblingen hat sich zu diesem Zweck das PCT = „Palliativ Care Team im Kreis Böblingen“ gebildet und ab 2013 von den Krankenkassen die Erlaubnis zur Erbringung von SAPV-Leistungen bekommen.
Eine andere Unterscheidung betrifft die Versorgung im stationären Hospiz: Palliativpatienten haben häufig das Problem dekompensierender häuslicher Versorgungsstrukturen mit der Notwendigkeit wiederkehrender stationärer Unterbringung im Krankenhaus mit allem was damit zusammenhängt: Unsicherheit, aufwändiger Transport, Belastung der Rettungsdienste, Unterbringung im Krankenhaus, obwohl man zu Hause bleiben möchte, Kosten, Wechsel der Bezugspersonen undundund.
Wenn aufgrund einer nicht heilbaren Erkrankung ein Patient in der ambulanten Versorgung in Haushalt und Familie nicht ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich betreut werden kann, kann er nach §39a SGB V in einem stationären Hospiz je nach Versorgungsbedarf durch AAPV oder SAPV betreut werden.
Im Gegensatz zur SAPV muß kein besonders aufwändiger Versorgungsbedarf bestehen.
Patienten aus der überbrückenden Kurzzeitpflege können im Hospiz aufgenommen werden, Patienten aus der Dauerpflege in der Regel nicht, da diese Versorgung als ausreichend, zweckmässig und wirtschaftlich betrachtet wird. Ausnahmen sind nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) möglich.
Die Kosten für den Hospizaufenthalt trägt die Krankenkasse (weil das Hospiz günstiger ist, als die Kliniksunterbringung). Das Hospiz muß einen Teil der Kosten (5%) über Spenden erbringen, darf aber bei Patienten keine Spenden erbitten.
Die Versorgung im Hospiz währt in der Regel bis zum Tod des Patienten – immer wieder gibt es aber auch Entlassungen nach Hause.
Wer einen Platz im Hospiz beansprucht, muß sich unbedingt (rechtzeitig!) auf die Anmeldeliste setzen lassen, damit er bei freiwerdendem Platz informiert werden kann.
Akute Aufnahmen an der Anmeldeliste vorbei gibt es leider nicht!
Diese Regel gilt für alle Hospize!
Das Stationäre Hospiz Leonberg ist unter der Tel. 07152/3355-202 erreichbar und befindet sich in der Seestr.84. Der Trägerverein ist der Förderverein „Mit der Krankheit leben“.
Nach Voranmeldung kann man sich auch vorab vor Ort über die lokalen Gegebenheiten informieren und die Atmosphäre wahrnehmen.
Adressen
Palliativ Care Team im Landkreis Böblingen
Koordinationsbüro/Claudia Gussmann
In der Au 10, 71229 Leonberg
Tel. 07152 3304-424
Stationäres Hospiz Leonberg
Leitung Ute Kompatscher
Seestraße 84, 71229 Leonberg, Tel 07152-3355-202
Ambulanter Hospizdienst Leonberg
Koordinatorin Daniela John
Seestraße 84, 71229 Leonberg, Tel 07152-3355-204
Ambulanter Hospizdienst für Kinder-und Jugendliche
Leitung Monika Friedrich
Seestraße 84, 71229 Leonberg, Tel 07152-3355-204
Oskar-Sorgentelefon
0800-8888 4711 oder www. oskar-sorgentelefon.de
Für Personen, die sich um ein lebensbedrohlich erkranktes Kind sorgen oder um ein Kind trauern
Hospizanmeldung
Ablauf der Anmeldung im stationären Hospiz Leonberg
Bei Bedarf an stationärer Hospizversorgung und vorliegenden Voraussetzungen (s.u.) wenden Sie sich bitte an das Hospiz, Seestr. 84 in 71229 Leonberg unter der Telefonnummer 07152-3355-202.
Die Kontaktaufnahme kann auch über die Angehörigen oder den Patienten selbst erfolgen und sollte unbedingt rechtzeitig erfolgen, da die Plätze nach der Anmeldeliste vergeben werden.
Der Transport ist von den Patienten analog zu einem Transport in ein Pflegeheim zu organisieren und wird in der Regel von den Kassen übernommen.
Die Kosten für den Hospizaufenthalt (je nach Pflegestufe ca. 244 € pro Tag) werden bis auf einen durch den Trägerverein über Spenden beizubringenden Eigenanteil von 5% von den Krankenkassen übernommen.
Der Vereins-Eigenanteil darf von den Patienten nicht verlangt werden, naturgemäß sind entsprechende Spenden aber sehr willkommen.
Aufnahmekriterien für eine Hospiz-Aufnahme nach §39a SGB V:
Patient mit nicht heilbarer Erkrankung, der wegen dieser Erkrankung in der ambulanten Versorgung (durch vertragsärztliche Versorgung, häusliche Krankenpflege, ambulanten Hospizdienst) in Haushalt und Familie nicht ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich betreut werden kann und deswegen einer Betreuung im stationären Hospiz bedarf.
Im Gegensatz zur SAPV-Indikationsstellung ist ein besonders aufwändiger Versorgungsbedarf nicht Bedingung für die Aufnahme ins Hospiz.
Im Hospiz besteht (wie z.B. in Pflegeheimen) die Möglichkeit der ärztlichen Versorgung als AAPV durch den Hausarzt oder SAPV durch einen PCT-Arzt.
Achtung: Eine Verlegung vom Pflegeheim ins Hospiz ist nur ausnahmsweise gestattet, ggf. nur nach Prüfung durch den MdK (nach § 39a Satz 4 SGB V).
Das heißt konkret: Ein Platz in der Kurzzeitpflege ermöglicht bei Bedarf einen problemlosen Übergang ins Hospiz, ein Dauerpflegeplatz in der Regel nicht!
Wichtiger Unterschied zur praktizierten SAPV-Versorgung übers PCT:
Hospizversorgung bedeutet strikt palliatives Vorgehen:
Insbesondere „Palliative“ Chemotherapien oder „palliative“ Bluttransfusionen sind mit einer Hospizversorgung nicht vereinbar.
In diesem Punkt herrschen einrichtungsintern bewährte starre klare Anforderungen, die für den Hospizalltag hilfreich und für häufig vorkommendes ambivalentes oder ausweichendes Denken, Beraten und Argumentieren klärend sind.
Hier ist also vorab eine eindeutige klare Positionierung notwendig, ggf. müssen sonst andere Versorgungsstrukturen und Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden.